UNABHÄNGIGE THALER LISTE (UTL)
§ 1 Name, Sitz
Die Wählervereinigung führt den Namen Unabhängige Thaler Liste (UTL).
Die Wählervereinigung hat ihren Sitz in 87534 Oberstaufen, Ortsteil Thalkirchdorf.
§ 2 Zweck
Zweck und Aufgabe des Wählervereinigung bestehen darin, den Bürgern der Marktgemeinde Oberstaufen eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und darüber mitzubestimmen.
Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen oder zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, verantwortlich und sachgerecht zum Wohle der Bürger entscheiden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied der Wählervereinigung können alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger des Marktes Oberstaufen werden, die sich zum Zweck und den Grundsätzen der Wählervereinigung bekennen. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Die Eintrittserklärung wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Jedem Mitglied ist der Austritt zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand (§ 4) mindestens einen Monat vor Beginn eines neuen Jahres vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.
Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es
- gegen die in § 2 aufgeführten Grundsätze verstößt
- dem Ansehen der Wählervereinigung schadet.
- mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate im Rückstand ist.
Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, dass über den Ausschluss die Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds.
§ 4 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft der Wählervereinigung besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassier und einem Schriftführer.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Erweiterter Vorstand:
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Zwecke (z.B. Teilnahme an Wahlen) und Aufgaben (z.B. Bildung von Arbeitskreisen, Mandatsträger) weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen. Die Dauer ihrer Mitgliedschaft ist beschränkt auf die Amtszeit des Vorstands und auf die Dauer der Erfüllung ihrer Zweck- bzw. Aufgabenbestimmung.
§ 5 Vertretungsbefugnis der Vorstandschaft
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
§ 6 Wahl der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung (§ 7) auf jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, dass auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.
Die Wahlen sind so durchzuführen das jeweils in einem Jahr der 1. Vorsitzende und der Kassier und im nächsten Jahr der 2. Vorsitzende und der Schriftführer zu wählen sind. Die Wahl zum 2. Vorsitzenden und Schriftführer erfolgt deshalb bei der ersten Wahl nur für ein Jahr.
§ 7 Mitgliederversammlung
In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder der Wählervereinigung durch den Vorstand 7 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung im Oberstaufener Mitteilungsblatt einzuladen sind.
Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand der Wählervereinigung gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Zustimmung aller anwesenden Mitglieder kann offen abgestimmt werden (§ 6 Satz 2, § 7 Nr. 6 und § 12 Abs. 2 bleiben unberührt).
Über die gefassten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, dass die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von einem Jahr zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung (§ 9) vornehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes der Wählervereinigung, Änderungen der Satzung und Aufstellung der Bewerberliste der Wählergruppe für die Gemeindevertretung im Markt Oberstaufen. Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl die Bewerber und die Nachfolger für die Gemeindevertretung und legt deren Reihenfolge fest.
Pro Kalenderjahr sind mindestens zwei Informationsabende abzuhalten, in denen der Vorstand und die Mitglieder, von mindestens einem Thaler Gemeinderat über aktuelle kommunalpolitische Ereignisse informiert werden. Die Einladung hierfür erfolgt mit Bekanntgabe im Oberstaufener Mitteilungsblatt. Die Infoabende sind öffentlich.
§ 8 Beiträge
Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres per Lastschrift einzuziehen. Eventuell entstehende Gebühren für Rücklastschriften gehen zu Lasten des Mitglieds. Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung.
§ 9 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in der Mitgliederversammlung darüber Rechenschaft abzulegen.
§ 10 Geschäftsordnung
Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.
§ 12 Auflösung
Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung der Wählervereinigung, so bedarf es dazu einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, dass die Mitglieder der Wählervereinigung bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung (§ 7 Abs.1) auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.
Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
Bei Auflösung der Wählervereinigung wird eventuell vorhandenes Vermögen der Marktgemeinde Oberstaufen übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Thalkirchdorf zu verwenden hat.
§ 13 Schlussbestimmung
Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Bei Unwirksamkeit eines Paragraphen , bleibt die Gültigkeit der restlichen Paragraphen unberührt.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft mit ihrer Beschlussfassung in der ordentlichen Gründungsversammlung .